3. Damit im Jahr 2019 ausser dem Kantonalen Schützenfest ein Vereins-Schiessbetrieb möglich ist, können die Schiesszeiten des Kantonalen Schützenfestes in den Jahren 2018, 2019 und 2020 kompensiert werden. Ende 2020 muss die zusätzliche Schiesszeit des Kantonalen Schützenfestes 2019 kompensiert sein. 4. Die Kompensationslösung steht unter dem Vorbehalt, dass die drei Liegenschaftsbesitzer, welche mit Erleichterungen nach Lärmschutz-Verordnung leben müssen, dieser zustimmen. 5. Die Liegenschaftsbesitzer gem. Pt. 4 werden zusammen mit dem Schiessplan 2017 über die vorgesehene Regelung des Kantonalen Schützenfestes informiert.