a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Entscheid des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Rekursentscheid der Vorinstanz aufzuheben mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2 bezüglich Aufhebung der Auflage Ziff. 4 des Entscheides des Beschwerdeführers. Entsprechend sei der Entscheid des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 mit Ausnahme von Auflage Ziff. 4 zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.