Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die von der Vorinstanz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheiddatum vom 21. April 2020 abgewiesen (1C_607/2018). Urteil vom 30. August 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 18 1 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer Gemeinderat A__ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Beschwerdegegnerin Feldschützengesellschaft B___, vertreten durch: BB___ Beigeladener Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Gegenstand Lärmschutz Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 6. Dezember 2017 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Entscheid des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Rekursentscheid der Vorinstanz aufzuheben mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2 bezüglich Aufhebung der Auflage Ziff. 4 des Entscheides des Beschwerdeführers. Entsprechend sei der Entscheid des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 mit Ausnahme von Auflage Ziff. 4 zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. c) der Beschwerdegegnerin: 1. Das Urteil des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 6. Dezember 2017 sei in allen Punkten zu bestätigen. 2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. Am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde A___ befindet sich auf der Parzelle Nr. 301 ein Schützenhaus mit einer 300m Schiessanlage. Der dazugehörige Scheibenstand liegt südöstlich auf der Parzelle Nr. 344 in der Landwirtschaftszone im Weiler D___. Auf dieser Anlage führt die Feldschützengesellschaft B___ Schiessübungen im Sinne von Art. 4 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31) durch. Gemäss Homepage der Feldschützengesellschaft B___ wird die Schiessanlage zudem für das sportliche Schiessen genutzt. B. Nachdem Messungen ergeben hatten, dass bei insgesamt sieben Liegenschaften in der Umgebung der Anlage die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten waren, genehmigte der Gemeinderat A___ mit Beschluss vom 14. Februar 1997 ein Sanierungsprogramm. Weil bei drei Wohnhäusern trotz der geplanten baulichen und betrieblichen Massnahmen noch Seite 2 immer mit einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes zu rechnen war, kam der Gemeinderat zum Schluss, dass eine Sanierung im Bereich dieser Gebäude nur mit unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen und Kosten möglich sei. Deshalb gewährte er der Feldschützengesellschaft B___ hinsichtlich der betreffenden drei Gebäude Erleichterungen von der Sanierungspflicht. Der Beschluss vom 14. Februar 1997 enthielt folgende Auflagen: a. Es werden maximal 16 Schiesshalbtage pro Jahr bewilligt. Darin sind folgenden Schiessen enthalten: Obligatorisches Bundesprogramm, Feldschiessen, Vereinstrainings, Vorübungen zu Bundesübungen, Wettkämpfe, Jungschützenkurse. Vereinsübungen und Jungschützenkurse sind möglichst zu kombinieren. b. Die Schiessen sind nach Möglichkeit montags bis freitags sowie samstagvormittags durchzuführen. c. Die Schusszahl insgesamt darf jährlich 24‘000 nicht überschreiten. d. Am Anfang jedes Jahres hat die Feldschützengesellschaft B___ dem Gemeinderat jeweils einen chronologisch aufgebauten Schiessplan zuzustellen, welcher vom Präsidenten der Hoch- und Tiefbaukommission kontrolliert wird. Anschliessend erhalten die betroffenen Grundeigentümer je ein Exemplar des Schiessplans. e. Ausserordentliche Schiessen (unvorhergesehene Trainings, militärische Schiessen etc.) sind auf das Minimum zu beschränken und müssen dem Präsidenten der Hoch- und Tiefbaukommission 5 Tage im Voraus gemeldet werden, so dass die Betroffenen mindesten 2 Tage im Voraus informiert werden können. Diese Sanierungserleichterung wurde letztinstanzlich vom damaligen Verwaltungsgericht des Kanton Appenzell Ausserrhoden (heute: Obergericht) mit Urteil vom 24. Juni 1998 bestätigt, für welches keine schriftliche Begründung vorliegt. C. Mit Eingabe vom 11. August 2016 ersuchte die Feldschützengesellschaft B___ den Gemeinderat A___ um die Bewilligung zur Durchführung des 12. Kantonalen Schützenfests. Mit Beschluss vom 22. November 2016 bewilligte der Gemeinderat A___ die Durchführung des Kantonalschützenfestes unter Auflagen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschluss am 20. April 2017 der Feldschützengesellschaft nochmals in Form einer rechtkräftigen Verfügung eröffnet. Dabei wurden folgende Auflagen verfügt: Seite 3 1. Der Gemeinderat ist mit der Durchführung des Kantonalen Schützenfestes 2019 im Stand C___ im Grundsatz einverstanden. 2. Die Schiesszeiten des kantonalen Schützenfestes sind vollumfänglich in die maximalen 16 Schiesshalbtage gemäss Sanierungsprogramm Lärmschutz der 300m Schiessanlage einzurechnen. 3. Damit im Jahr 2019 ausser dem Kantonalen Schützenfest ein Vereins-Schiessbetrieb möglich ist, können die Schiesszeiten des Kantonalen Schützenfestes in den Jahren 2018, 2019 und 2020 kompensiert werden. Ende 2020 muss die zusätzliche Schiesszeit des Kantonalen Schützenfestes 2019 kompensiert sein. 4. Die Kompensationslösung steht unter dem Vorbehalt, dass die drei Liegenschaftsbesitzer, welche mit Erleichterungen nach Lärmschutz-Verordnung leben müssen, dieser zustimmen. 5. Die Liegenschaftsbesitzer gem. Pt. 4 werden zusammen mit dem Schiessplan 2017 über die vorgesehene Regelung des Kantonalen Schützenfestes informiert. D. Gegen diesen Beschluss erhob die Feldschützengesellschaft B___ mit Eingabe vom 8. Mai 2017 beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs mit dem Antrag, die Auflagen in der Bewilligung vom 22. November 2016 vollumfänglich zu streichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kantonalschützenfeste nicht zu den Schiesshalbtagen gehören. Unter „Wettkämpfe“ würden deklarierte kantonale Anlässe fallen, welche einen Wiederholzyklus von weniger als drei Jahren hätten. Im Übrigen sei in der lärmtechnischen Sanierung von 1996/97 nirgends von Kompensation die Rede. Durch die Kompensation sei es nicht mehr möglich, einen Vereinsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Sicherheit könnte nicht mehr gewährleistet werden. E. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 hiess das Departement Bau und Volkswirtschaft den Rekurs unter Aufhebung der in den Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses formulierten Auflagen gut. F. Gegen diesen Entscheid liess der Gemeinderat A___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 8. Januar 2018 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben. Seite 4 G. Mit Schreiben vom 1. und 7. Februar 2018 liessen sich die Feldschützengesellschaft B___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Anträge eine Replik ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Duplik vom 21. März 2018 bzw. 27. März 2018 ebenfalls unter Aufrechterhaltung der Anträge vernehmen liessen. Darauf folgten weitere Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 19. April und 8. Mai 2018 und der Beschwerdeführerin vom 23. April 2018. I. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangten die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September, 11. September und 13. September 2018 eine Begründung des Urteils. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vor- instanz zuständig ist und die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 100) gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich Seite 5 anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.2 S. 42 f. mit Hinweisen). Nach Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG steht das Beschwerderecht den Gemeinden im Weiteren zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen zu. Soweit es um immissionsschutzrechtliche Fragen geht, besteht für die Legitimation von Gemeinden zudem eine Spezialnorm: Art. 57 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) sieht für Gemeinden ein Beschwerderecht gegen Verfügungen in Anwendung dieses Gesetze vor, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. Im vorliegenden Fall ist die Gemeinde A___ als Vollzugsbehörde der Lärmschutzbestimmungen in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen (vgl. Art. 31 des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes, UGsG, bGS 814.0). Zudem verfolgt sie mit der Begrenzung der Schiesszeiten Schutzanliegen der Anwohner vor zusätzlichen Lärmimmissionen. Dadurch ist sie in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. e des Gemeindegesetzes (bGS 151.11) und Art. 16 lit. m der Gemeindeordnung der Gemeinde A___ wahrt und vertritt der Gemeinderat die Interessen der Gemeinde nach aussen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und - unterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. 3. 3.1 Gemäss Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2016 soll das 12. Kantonalschützenfest im Jahr 2019 zehn Tage dauern, wobei die Organisation und die Zuständigkeiten dem 11. Kantonalschützenfest, welches ebenfalls in C___ abgehalten worden sei, entsprechen soll. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid in E. 2a fest, dass die Durchführung des 12. Kantonalschützenfestes zusammen mit dem ordentlichen Vereinsbetrieb nicht mit der Vorgabe vereinbar sei, wonach pro Jahr maximal 16 Schiesshalbtage zulässig seien. Deshalb sei zunächst zu prüfen, ob eine zusätzliche Seite 6 Erleichterung von der Sanierungspflicht möglich sei. Mit Verweis auf BGE 119 Ib 463 E. 7 und unter Bezugnahme auf eigene Archivdaten kam die Vorinstanz in E. 2d zum Schluss, dass alle Anlagen im Kanton Appenzell Ausserrhoden Grenzwertüberschreitungen aufweisen würden, womit es faktisch unmöglich sei, im Kanton das geplante Wettkampfschiessen zu veranstalten. Um eine unverhältnismässige Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) zu vermeiden, könnten daher grundsätzlich Erleichterungen zugestanden werden. Eine Sanierungserleichterung sei deshalb in Bezug auf das Kantonalschützenfest möglich. Für die Frage, ob und unter welchen Bedingungen private Wettkämpfe zulässig seien, sei die aktuelle (neuste) Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend, welche sich zwischenzeitlich geändert habe. Damit könne die Gemeinde nichts aus den Auflagen der Verfügung vom 17. Februar 1997 bzw. aus dem Rekursentscheid des Regierungsrates vom 14. Oktober 1997 ableiten. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das seinerzeitige Zulassen des 11. Kantonalschützenfestes keinerlei präjudizierende Wirkung für den jetzt zur Diskussion stehenden Entscheid betreffend 12. Kantonalschützenfest habe. Auszugehen sei einzig von der Verfügung vom 17. Februar 1997, mit welcher für den generellen Betrieb der Beschwerdegegnerin Sanierungserleichterungen mit Auflagen gewährt worden seien. Zu den 16 bewilligten Schiesshalbtagen im Jahr gehörten explizit auch Wettkämpfe. Ein Kantonalschützenfest sei als Wettkampf gemäss Auflage lit. a zu taxieren und falle eindeutig nicht unter „ausserordentliche Schiessen“ gemäss lit. d. Beim vorliegend zur Diskussion stehenden kantonalen Schützenfest gehe es nicht um ein militärisches Schiessen ausser Dienst, sondern um einen privaten sportlichen Anlass. Die Bundesgerichtspraxis bezüglich Sanierungserleichterungen bei militärischen Schiessen sei irrelevant. Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV seien für private Wettkämpfe nur in absoluten Ausnahmefällen zu gewähren. In BGE 119 Ib 463 E. 7 werde klar zum Ausdruck gebracht, dass das Gewähren von Erleichterungen im Rahmen von Lärmsanierungen keinen Freipass für unbegrenzte Zeit darstelle, sondern dass betroffene Schiessanlagen künftig weitere Massnahmen ergreifen müssten, um die Lärmbelastungssituation zu verbessern. Die Vorinstanz stelle offensichtlich auf Archivdaten ab, die dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden seien, womit dessen rechtliches Gehör verletzt worden sei. Für das 12. Kantonalschützenfest hätten nicht weniger als neun Gemeinden die Teilnahme zugesichert, dies auch unter Einbezug der St. Galler Anlage Breitfeld. Seit dem Jahr 1997 sei aufgrund der Armeereform die Zahl der Schiesspflichtigen verringert worden. Logische Folge müsse sein, dass für militärische Schiessen ausser Dienst weniger Schiesshalbtage benötigt würden als 1997. Indem die Vorinstanz den genannten BGE 119 Ib 463 auf den Seite 7 vorliegenden Fall übertrage, ohne auf die Detaillierungen einzugehen, interpretiere sie Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV falsch und begehe eine Rechtsverletzung. Die Rechtspraxis habe sich gerade nicht entscheidend verändert. 3.3 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen u.a. ein, dass es sich bei der ganzen Thematik ihres Erachtens um ein rein persönliches Problem des jetzigen Gemeindepräsidenten handle. 4. Art. 74 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, dafür zu sorgen, dass schädliche oder lästige Einwirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden werden. Dieses verfassungsrechtlich stipulierte Vorsorgeprinzip wird durch Art. 1 Abs. 2 USG dahingehend präzisiert, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig begrenzt werden. Einwirkungen sind u.a. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen werden aufgrund von vier verschiedenen Lärmempfindlichkeitsstufen beurteilt (Art. 43 LSV). In der Landwirtschaftszone gilt gemäss Art. 15 des Baureglements der Gemeinde A___ (BauR), i.V. m. Art. 43 Abs. 1 lit. c. LSV die Empfindlichkeitsstufe III mit einem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Wie die Lärmimmissionen aus ortsfesten Anlagen zu ermitteln, zu berechnen und einzustufen sind, ist in den Anhängen zur LSV festgelegt. Die Anhänge 3-9 legen Belastungsgrenzwerte für verschiedene Arten ortsfester Anlagen fest. Dazu gehören die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 und 15 USG), die darunter liegenden Planungswerte (Art. 23 USG) und die darüber liegenden Alarmwerte (Art. 19 USG). Für zivile Schiessanlagen ist der Anhang 7 LSV massgebend. Seite 8 Die immissionsschutzrechtliche Sanierungspflicht kommt zum Tragen, wenn bestehende Anlagen die massgeblichen Grenzwerte nicht einhalten oder dem Vorsorgegrundsatz nicht entsprechen (Art. 16 USG). Diese Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Wäre eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen. Dabei darf jedoch der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 USG). Nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen entgegenstehen; hierzu sind auch Interessen der Gesamtverteidigung zu zählen (lit. b). Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden (Art. 14 Abs. 2 LSV). Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Art. 62 und 63 des Militärgesetzes durchgeführt werden (Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 3 LSV). 4.1 Es ist unbestritten, dass die Schiessanlage C___ den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung nicht genügt. So werden trotz durchgeführter Sanierungsmassnahmen bei drei Wohnhäusern in der Umgebung der Anlage die Immissionsgrenzwerte um 1 bis 6 dB(A) überschritten, beim Wohnhaus Assek. Nr. 61 auf der Parzelle Nr. 603 sogar um 15 dB(A) (act. 7/20), womit bei diesem gemäss Anhang 7 Ziff. 2 LSV auch der Alarmwert nicht eingehalten ist. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung mehrmals festgehalten, dass an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiessens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Zur Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht sind deshalb Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen (BGE 133 II 181 E. 7.1; BGE 119 Ib 463 E. 5b-d). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse, weshalb diesbezüglich Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von Vornherein ausser Betracht fallen. Insoweit sind die Betreiber der betreffenden Anlage verpflichtet, entweder die Schiessanlagen baulich zu sanieren oder den privaten Schiessbetrieb nach Massgabe des regulären Sanierungsziels einzuschränken (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, N. 5 zu Art. 17 USG). Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV sind vom Bundesgericht für sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen auf eine andere Anlage als zu jener Zeit nicht möglich erwies und dem Kanton vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 3 LSV festgelegten Seite 9 Sanierungsfrist genügend Zeit verblieb, um gemeinsam mit den Gemeinden nach besseren Sanierungslösungen zu suchen (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8). 4.2 Es steht fest, dass es sich beim Kantonalschützenfest um einen privaten sportlichen Schiessanlass handelt, womit vorliegend Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV nicht zur Anwendung kommt. Für die Gewährung zusätzlicher Erleichterungen müssen daher die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV erfüllt sein. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung, weshalb sie restriktiv zu handhaben ist und nur in Sonderfällen erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1). Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf den erwähnten BGE 119 Ib 463 aus dem Kanton Zug ab, gemäss welchem sich die Rechtspraxis geändert habe. Vorab gilt es festzuhalten, dass dieser Entscheid vom 15. Dezember 1993 datiert, womit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von der „neusten“ Rechtsprechung gesprochen werden kann (vgl. diesbezüglich z.B. BGE 133 II 181 E. 7.1, wo auf die bisherige Praxis verwiesen wird). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zuger-Entscheid im Jahr 1997, als die geltenden Sanierungserleichterungen gewährt wurden, bereits den damals dafür zuständigen Bewilligungs- und Rechtsmittelinstanzen bekannt gewesen sein dürfte. Die Vorinstanz gibt in Ziff. 2d des angefochtenen Entscheids an, dass in Bezug auf alle 300m Schiessanlagen im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Rahmen der Sanierung Erleichterungen gewährt werden mussten und dass keine aktive 300m Schiessanlage die Immissionsgrenzwerte einzuhalten vermag. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 hat sie dies mit einer Auflistung aller kantonaler 300m Schiessanlagen dokumentiert. Da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gewährt wurde, sich zu diesen Archivdaten zu äussern, ist die gerügte Gehörsverletzung zu bejahen. Im Weiteren ist zu bemängeln, dass aus der betreffenden Zusammenstellung weder das Ausmass der jeweiligen Immissionsüberschreitungen noch das Datum der gewährten Erleichterungen hervorgeht. Insbesondere kommt darin nicht zum Ausdruck, ob bei der strittigen Schiessanlage in C___ und den anderen kantonalen Schiessanlagen die Armeereform aus dem Jahr 2004 (Armee XXI), welche die Dauer der Militärdienstpflicht massiv herabgesetzt und damit die Zahl der Schiesspflichtigen erheblich reduziert hat (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG, SR 510.10).), nachträglich berücksichtigt wurde. Je nach Sachlage könnte es durchaus sein, dass bewilligte Erleichterungen nachträglich angepasst bzw. gewährte Schiesshalbtage reduziert werden könnten, was sich entsprechend auf die jeweiligen Beurteilungspegel und die Belastungsgrenzwerte (vgl. Anhang 7 LSV) auswirken würde. Seite 10 Gemäss Art. 18 Abs. 2 USG sind die Vollzugsbehörden verpflichtet, Erleichterungen einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sich die Umstände, welche zu den Sanierungserleichterungen geführt haben, wesentlich ändern (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Rn 9 zu Art. 17 USG). Infolgedessen vermag die im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung der kantonalen 300m Schiessanlagen nicht zu belegen, dass die Durchführung des Kantonalschützenfestes momentan in keiner Gemeinde des Kantons möglich wäre, zumal offenbar auch die St. Galler Anlage Breitfeld als Austragungsort vorgesehen ist, bei welcher keine Grenzwertüberschreitungen aktenkundig sind. Bei der strittigen Anlage in C___ kommt im Weiteren erschwerend hinzu, dass die Nutzung der Schiessanlage beim Gebäude Assek. Nr. 61 zu einer Überschreitung der Alarmwerte führt, obwohl diese grundsätzlich zwingend einzuhalten sind (Art. 17 Abs. 2 USG). Sie haben nur keine Gültigkeit, soweit ausserdienstliche Schiessübungen nach den Art. 62 und 63 des Militärgesetzes durchgeführt werden (Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 LSV), was beim geplanten Sportschützenfest nicht der Fall ist. Die Vorinstanz verkennt im Weiteren, dass in BGE 119 Ib 463 lediglich Erleichterungen für Wettkampfschiessen gewährt wurden, welche im Rahmen des reduzierten Schiessprogramms enthalten waren und soweit hierfür insgesamt 14 ½ Schiesshalbtage ausreichten. Zudem war die entsprechende Bewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 LSV bis Ende 2000 befristet (vgl. E. 8a). Insofern kann dieser Ausnahmefall keinesfalls als Präjudiz zur Durchführung eines 10-tägigen privaten Schützenfests mit 17 zusätzlichen Schiesshalbtagen bzw. einer Verdoppelung der bewilligten Schiesshalbtage dienen. Im Übrigen lassen sich den Akten keine Belege entnehmen, wonach die Beschwerdegegnerin zur Aufrechterhaltung ihres Schiessbetriebs auf die Durchführung des Kantonalschützenfests angewiesen wäre, bzw. durch einen Verzicht als Austragungsort der Weiterbetrieb der Anlage in Frage gestellt würde. Insofern sind keine unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV ersichtlich, womit die Bewilligung im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtspraxis vom Beschwerdeführer durchaus hätte verweigert werden können. In Anbetracht dieser Rechtslage kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keineswegs nur von einem persönlichen Problem des Gemeindepräsidenten gesprochen werden, welcher sich beim Beschluss des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 im Ausstand befand. 5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Bewilligung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung (Auflage oder Bedingung) versehen werden, wenn die Bewilligung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.6; BGE 121 II 88 E. 3a). Nebenbestimmungen müssen jedoch wie jedes Seite 11 staatliche Handeln mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einklang stehen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Zudem dürfen Nebenbestimmungen einer Verfügung nicht sachfremd sein und sie dürfen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entgegenstehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rn 926 ff.). Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die von der Vorinstanz aufgehobenen Auflagen (Ziff. 2-4 des Beschlusses des Beschwerdeführers vom 20. April 2017) diesen Voraussetzungen zu entsprechen vermögen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in Ziff. 3b des angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe im Entscheid vom 17. Februar 1997 festgehalten, dass eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage die normalen Aktivitäten des Vereins übermässig einschränken und eine sinnvolle Ausübung des Schiesssports in Frage stellen würde. Wenn nun eine Kompensation vorgeschrieben werde, stehe dies im klaren Widerspruch zu dieser früheren Verfügung. Das Verhalten des Beschwerdeführers verstosse gegen den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben. Die Privaten sollten sich demnach auf eine Verfügung oder einen Entscheid der Verwaltungsbehörde verlassen können, sei es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privaten Klarheit über ihre Rechte und Pflichte zu verschaffen. Zu berücksichtigen sei zudem die ebenfalls von der Bundesverfassung garantierte Vereinigungsfreiheit, welche Vereine vor ungerechtfertigten Eingriffen schütze (Art. 23 BV). 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass es in der Verfügung vom 14. Februar 1997 um den generellen Betrieb der Schiessanlage gegangen sei und dass in den Auflagen klar unterschieden worden sei zwischen Schiessen, welche in den maximal 16 Schiesshalbtagen pro Jahr enthalten seien (Auflage lit. a) und ausserordentlichen Schiessen (lit. d). Kantonalschützenfeste gehörten zu den privaten sportlichen Schiessanlässen, die nichts anderes als Wettkämpfe im Sinne von Auflage lit. a darstellten. Es stehe somit gerade in keinem Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer bezüglich des 12. Kantonalschützenfestes erwogen habe, dass das Schiessen dieser Veranstaltung in die bewilligten 16 Schiesshalbtage falle. Geradezu willkürlich sei der Vorwurf, das Verhalten des Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Auflagen würden vom Beschwerdeführer korrekt auf den vorliegend konkreten Fall angewendet und der Beschwerdegegnerin werde mit der Möglichkeit, die vom kantonalen Schützenfest konsumierten Schiesshalbtage im Verlaufe von drei Jahren zu kompensieren, eine Erleichterung gewährt. Der Beschwerdegegnerin verblieben in diesen drei Jahren je 10 Schiesshalbtage, die für die militärischen und übrigen Schiessen ausreichten. Seite 12 6.3 Voranzustellen gilt es, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, auf die Durchführung des 12. Kantonalschützenfestes zu verzichten, womit die verfügte Kompensation mit den gewährten Schiesshalbtagen schon von Vornherein nicht als nachträgliche Schlechterstellung zu qualifizieren ist. Im Weiteren ist nochmals auf die Armeereduktion 2004 hinzuweisen, weshalb allenfalls gegenwärtig nicht mehr alle im Jahr 1997 gewährten Schiesshalbtage für den Schiessbetrieb der Beschwerdegegnerin erforderlich sind. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass angesichts der bereits im Jahr 1997 geltenden Rechtspraxis davon auszugehen ist, dass sich die Sanierungserleichterung vom 17. Februar 1997 nur auf Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Schiessverordnung beschränkte. Dies lässt sich auch aus der Berechnung der Schiesshalbtage durch den eidgenössischen Schiessoffizier ableiten (act. 7/17-18), auf die in der betreffenden Verfügung ausdrücklich Bezug genommen wurde und welche sich auf die identische Bestimmung in Art. 3 der aufgehobenen Schiessordnung von 1991 stützte. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Schiessverordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung: a. die Bundesübungen: 1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m, 2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m; b. die freiwilligen Schiessübungen: 1.Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: – sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiesswettkämpfe – vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen, 2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine; c. die Schiesskurse: 1. Schützenmeisterkurse, 2. Jungschützenleiterkurse, 3. Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, 4. Jungschützenkurse, 5. Nachschiesskurse, 6. Verbliebenenkurse. Unter die in Ziff. 6a der Sanierungserleichterung vom 14. Februar 1997 erwähnten Wettkämpfe können daher keine mehrtägigen zivilen Sportschiessen fallen, sondern nur Wettkämpfe im Interesse der Landesverteidigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Schiessverordnung, welche schon der Bundesrat zusammen mit den Vereinstrainings auf sieben Schiesshalbtage begrenzt hat. In E. 4 des Rekursentscheids vom 14. Oktober 1997 Seite 13 (act. 7/21) hat der Regierungsrat zudem unmissverständlich verdeutlicht, dass für private Sportschiessen keine Sanierungserleichterungen in Anspruch genommen werden können und solche Anlässe nicht als ausserordentliche Schiessen bewilligt werden dürfen. Daher lässt sich Ziff. 6e der Sanierungserleichterung vom 14. Februar 1997 nur als Ausnahmebestimmung von der Anzeigepflicht (Ziff. 4d) interpretieren, welche einzelfallweise Abweichungen vom anfangs des Jahres einzureichenden Schiessplan erlaubt. Keinesfalls dient Ziff. 6e jedoch als Freipass, um die in Ziff. 6a gewährte Anzahl der Schiesshalbtage durch ausserordentliche private Sportschiessen beliebig zu erhöhen, wobei ein 10-tägiges Schützenfest, welches schon lange im Voraus bekannt und geplant ist, ohnehin nicht als „ausserordentliches“ (unvorhergesehenes) Schiessen qualifiziert werden könnte. Damit steht fest, dass die im Jahr 1997 gewährten Erleichterungen keine privaten Wettkämpfe, welche nicht im Interesse der Landesverteidigung stehen, zulassen, was auch im Einklang mit der in Ziff. 4.1 aufgezeigten Rechtsprechung steht. Die Ausweitung des Schiessbetriebs auf das Kantonalschützenfest führt daher nicht zu einer Einschränkung sondern vielmehr zu einer weitergehenden Sanierungserleichterung als sie in der Verfügung vom 17. Februar 1997 gewährt wurde. In Anbetracht dieser Umstände kann von einem Verstoss gegen Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip keine Rede sein. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit ist ebenfalls nicht ersichtlich, wobei die Vorinstanz diese These im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet. Im Übrigen ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass das seinerzeitige Zulassen des 11. Kantonalschützenfestes keinerlei präjudizierende Wirkung für das geplante 12. Kantonalschützenfest hat, zumal diesbezüglich keine Akten vorliegen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hält in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheids fest, dass für die Beurteilung von Lärmemissionen ziviler Schiessanlagen Anhang 7 der LSV massgebend sei. Dessen Ziffer 321 Abs. 2 besage, dass bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse alle Schiessen berücksichtigt würden, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfänden. Während sich Ziff. 321 auf die Berechnung der Pegelkorrektur beziehe, gelte dasselbe Prinzip auch für die Berechnung des Beurteilungspegels Lr nach Ziff. 31 des Anhangs 7. Für ausserordentliche Schiessen, die während einer Beurteilungsperiode von drei Jahren nicht regelmässig stattfänden, könne unter Berücksichtigung der definierten Werte Mj und Mi die Berechnungsformel nicht angewendet werden bzw. ergebe die Berechnungsformel keine gültigen Werte. Unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder unterschiedliche Veranstaltungen handle, würden Schützenfeste und andere ausserordentliche Schiessen nur dann bei der Beurteilung nach Anhang 7 berücksichtigt, Seite 14 wenn sie während der Beurteilungsphase von drei Jahren regelmässig stattfänden. Einmalige Anlässe flössen damit grundsätzlich nicht in die Beurteilung nach Anhang 7 ein. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Umwelt handle es sich beim Kantonalschützenfest um einen einmaligen Anlass. Damit stehe fest, dass die im Zusammenhang mit dem Kantonalschützenfest 2019 benötigten Schiesshalbtage weder angerechnet noch kompensiert werden müssten. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Anzahl abgegebener Schüsse, welche ebenfalls nicht in das zulässige Kontingent einzubeziehen seien. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass es im Anhang 7 zur LSV ab Ziff. 31 darum gehe, welche Belastungsgrenzwerte bei zivilen Schiessanlagen gälten und wie Beurteilungspegel (mit Pegelkorrektur) zu berechnen seien. Resultat dieser Berechnungen sei, ob regelmässig stattfindende Schiessen die Belastungsgrenzwerte einhielten oder nicht. Aus dem Umstand, dass nicht regelmässig stattfindende Schiessen nicht in die Berechnungen nach Anhang 7 einflössen, folge jedoch nicht, dass diese bei der Beurteilung von Erleichterungen nicht an die zugelassenen Schiesshalbtage angerechnet werden dürften. 7.3 Als Mass für die Störungswirkung des beurteilten Lärms verwendet die LSV vorwiegend den Beurteilungspegel Lr (Art. 38 LSV), der in dB(A) ausgedrückt wird. Dieser setzt sich zusammen aus dem (gemessenen oder errechneten) Schallpegel und einer oder mehreren Pegelkorrekturen, welche die relative Lästigkeit der Geräusche kennzeichnen (ROBERT WOLF in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2003, Rn 18 zu den Vorbemerkungen zu den Art. 19 – 25 USG). Mit der Pegelkorrektur wird je nach grösserer oder geringerer Störwirkung ein Malus oder Bonus zum Beurteilungspegel addiert. (BEATRICE W AGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, Rn. 461). Beim Schiesslärm wird mit dem Einzelschusspegel operiert. Der mittlere Einzelschusspegel Li ist das über die Schusszahlen gewichtete energetische Mittel des energetisch gemittelten Einzelschusspegels Lj eines Waffen- bzw. Munitionstyps. Zum Einzelschusspegel kommt eine Pegelkorrektur hinzu, welche auf die Zahl der Schiesshalbtage im Durchschnitt von drei Jahren abstellt (Anhang 7 Ziff. 321 LSV). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass aufgrund von Anhang 7 LSV die im Zusammenhang mit dem Kantonalschützenfest 2019 benötigten Schiesshalbtage weder angerechnet noch kompensiert werden müssten. Dieser Annahme steht zum einen Art. 12 Abs. 1 lit. c USG entgegen, wo ausdrücklich Betriebsvorschriften zur Einschränkung von Emissionen vorgesehen sind. Zum anderen werden gemäss Anhang 7 Ziff. 321 LSV Schiessen, welche nicht innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden, nur bei der Berechnung der Pegelkorrektur nicht berücksichtigt, welche auf die Intensität des Schiessbetriebs explizit Bezug nimmt. Dies bedeutet nach Auffassung des Seite 15 Obergerichts lediglich, dass einmalige Schiessen zu keiner Verschlechterung der Pegelkorrektur führen, was jedoch keine Auswirkungen auf die geltenden Belastungsgrenzwerte hat. Selbst wenn die Auffassung der Vorinstanz zutreffen würde, dass die Belastungsgrenzwerte von Anhang 7 für solche Anlässe nicht gelten würden, wären die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., 2016, S. 383). Aus Anhang 7 Ziff. 3 LSV kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, dass Schiessveranstaltungen, welche nicht innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden, keinen Lärm verursachen bzw. dass diese in lärmvorbelasteten Gebieten einfach hingenommen bzw. nicht angerechnet werden müssten. Andernfalls müssten bei der vorliegenden Schiessanlage, welche nicht einmal den Alarmwert einhält, auch mehrmonatige Schützenfeste mit unlimitierter Schusszahl kompensationslos zugelassen werden, welche bspw. regelmässig innerhalb von 5 Jahren stattfinden. Eine solche Auslegung von Anhang 7 Ziff. 3 LSV würde dem Vorsorgeprinzip klar entgegenstehen und wäre damit verfassungswidrig. 8. Infolgedessen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die in den Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 20. April 2017 verfügten Auflagen mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen. Daher hat die Vorinstanz diese zu Unrecht aufgehoben. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 9. Die Vorinstanz hat auch Ziff. 4 des Entscheids des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 aufgehoben, weil die Auflage, wonach die Zustimmung der Betroffenen erfolgen müsse, sachfremd und damit nicht geeignet zur Zielerreichung sei. In diesem Punkt ist ihr zuzustimmen, da der Vollzug der Lärmschutzbestimmungen der Vollzugsbehörde und damit dem Beschwerdeführer obliegt und eine Bewilligung nicht von der Zustimmung der Betroffenen abhängig gemacht werden kann. Im Weiteren dürfte es fraglich sein, ob die Betroffenen ohne verbindlichen Entscheid der Bewilligungsbehörde freiwillig ihre Zustimmung erteilen. Insofern erweist sich diese Auflage als sachfremd bzw. nicht als rechtskonform. Der Beschwerdeführer bestreitet den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt auch nicht, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Da die Bewilligung der Durchführung des Kantonalschützenfestes als Sanierungserleichterung zu qualifizieren ist, wird der Beschwerdeführer jedoch nicht umhin kommen, die Betroffenen im Vorfeld in geeigneter Weise über die Durchführung des Kantonalschützenfestes zu informieren und diesen vorgängig das rechtliche Gehör zu Seite 16 gewähren bzw. eine Einsprachemöglichkeit einzuräumen. Dabei sind unter Umständen nicht nur die lärmvorbelasteten sondern auch andere Anwohner der Schiessanlage miteinzubeziehen (vgl. BGE 117 Ib 20 E. 3; BGE 110 Ib 99). Können allfällige Einsprachen nicht auf dem Weg der Verständigung geklärt werden, sind diese mittels begründetem Einspracheentscheid zu erledigen, wobei der Beschluss vom 20. April 2017 grundsätzlich zu überdenken wäre. Im Falle einer Verständigung müssten die verfügten Kompensationen angesichts der Dauer des Rechtsmittelverfahrens unter Umständen angepasst werden. 10. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde aus den genannten Gründen im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen ist. Dementsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2017 mehrheitlich aufzuheben und der Beschluss des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 mit Ausnahme der in Ziff. 4 verfügten Auflage (Zustimmung der Betroffenen) zu bestätigen. 11. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. In Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 sowie Art. 22 Abs. 1 VRPG werden dem Kanton den Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt. Da ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren nur mit einem geringen Bearbeitungsaufwand verbunden waren, wird auch bei der Beschwerdegegnerin auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet (Art. 22 Abs. 4 VRPG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführers besteht kein Anspruch (Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Aufhebung des Entscheids des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 6. Dezember 2017 wird die Beschwerde des Gemeinderats A___ im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sowie den Beigeladenen. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 16.10.2018 Seite 18