Wird die Pflicht zur Wiederherstellung bestritten, müsste bei der erstinstanzlichen Behörde ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 26 VRPG eingereicht werden, wofür jedoch ein entsprechender Wiederaufnahmegrund vorausgesetzt wäre. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Rekursentscheide der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 und des Gemeinderats B___ vom 9. Oktober 2017 aufzuheben sind. Die Sache ist zur Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens an die BBK B___ zurückzuweisen.