Sie ersuchte deshalb am 15. Januar 2018 die Bodenrechtskommission Appenzell Ausserrhoden um Feststellung (vgl. Art. 84 des Gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB, SR 211.412.11]), dass der Kauf der beiden Grundstücke zum Preis von Fr. 295‘000.-- bzw. 5‘000.-- bewilligungsfähig sei. Mit Beschluss vom 26. April 2018 kam die Bodenrechtskommission zum Schluss, dass es sich beim Grundstück Nr. 02 nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Dessen Erwerb sei folglich nicht bewilligungspflichtig. Der Erwerb des Grundstücks Nr. 01 setze dagegen eine Bewilligung voraus. Eine solche könne nach Art.