Seite 8 Gegenstand von zwei Verfahren bildet, geht nicht an. Die Vorinstanz hätte deshalb das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde mit der Rechtshängigkeit einer identischen Rechtsverweigerungsbeschwerde begründen können und müssen. Insoweit ist vorliegend eine Substituierung der Begründung des angefochtenen Entscheids vorzunehmen, was jedoch zulässig ist.37 Demnach ist im Ergebnis der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen.