Das Thema Zahnarztkosten bildete aber bereits Gegenstand der vom Beschwerdeführer am 10. August 2016 beim DGS erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Diese Beschwerde mündete im Abschreibungsentscheid des DGS vom 24. November 2016, wogegen der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 Beschwerde erhob.35 In jenem Verfahren wird unter anderem auch über die Verzögerung des Entscheids über die Zahnarztkosten bis zum jetzigen Zeitpunkt entschieden.36 Dass die gleiche Verzögerung