Gemäss den vorliegenden Akten ist bis heute nicht über die mit den Kostenvoranschlägen geltend gemachten effektiven Zahnarztkosten entschieden worden. Diese Frage ist zu unterscheiden von der im Rekursverfahren zu entscheidenden grundsätzlichen Frage, ob eine Pflicht zur Vorlage von Kostenvoranschlägen bestehe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bereits eingereichten Kostenvoranschläge konnte sich die Vorinstanz im Nichteintretensentscheid vom 8. Dezember 2016 deshalb nicht auf das Rekursverfahren berufen. Insofern war es falsch, dass die Vorinstanz nicht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten ist.