Im Rekursverfahren zu entscheiden war lediglich – da vom Beschwerdeführer angefochten – über den Grundsatz der Pflicht zur Vorlage von Kostenvoranschlägen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Kostenvoranschläge bildeten dagegen kein Thema in der Verfügung der Gemeinde, nicht zuletzt, weil die Kostenvoranschläge erst nach Erlass und Versand der Verfügung vom 6. April 2016 vom Beschwerdeführer eingereicht wurden.