Im Schreiben vom 21. Juni 2016 an den Beschwerdeführer bestätigte die Gemeinde den Erhalt der Kostenvoranschläge und stellte den Entscheid über die Übernahme der Kosten in Aussicht.25 In der Stellungnahme der Gemeinde vom 24. Juni 2016 zum Rekurs stellte sie den baldigen Entscheid über die Kostenübernahme in Aussicht.26 Am 1. November 2016 ersuchte die Gemeinde den Beschwerdeführer in Bezug auf die zwei Kostenorientierungen und die Rechnung um Klärung des Sachverhaltes und kündigte an, anschliessend den Entscheid über die Kostenübernahme zu fällen.27