Seite 6 eingetreten ist oder nicht.21 Die materielle Beurteilung einzelner Kostenübernahmen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und das Obergericht ist daher auch nicht zuständig, über die Bezahlung einzelner Beträge an den Beschwerdeführer zu entscheiden. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung, wonach die Bezahlung der Zahnarztkosten verschleppt worden sei.