Es könne der Gemeinde daher keine Rechtsverzögerung vorgeworden werden.17 Die Gemeinde B___ verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. F. Die Replik von A___ datiert vom 4. Mai 2017.18 Die Duplik des DGS ging am 6. Juni ein.19 G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen