8 der Verfügung der Gemeinde vom 6. April 2016 sei mit Rekurs vom 18. April 2016 angefochten worden, das DGS habe am 21. Dezember 2016 darüber entschieden und es sei diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren vor Obergericht hängig (ehemals Verfahren Nr. O4V 17 10, heute ERV 18 25). A___ sei im Rekursverfahren mit Schreiben der Gemeinde vom 1. November 2016 darauf hingewiesen worden, dass sich die Kostenorientierung auf einen Zeitraum beziehe, für welche bereits Rechnung gestellt worden sei. Es könne der Gemeinde daher keine Rechtsverzögerung vorgeworden werden.17