D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erhob A___ gegen den Entscheid des DGS vom 8. Dezember 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein laufender Rekurs eine Rechtsverzögerung während des Rekursverfahrens nicht ausschliesse. Eine solche sei hier der Fall, da in der Verfügung der Gemeinde vom 6. April 2016 die Übernahme der Zahnarztkosten verfügt, die Bezahlung aber seit 21. Juni 2016 bis heute verschleppt worden sei. 16 12 Act. 6.1 13 Act. 6.1 14 Act. 2 15 Verfahren ERV 18 25: act. 2.2 16 Act. 1