C. Im Rekursentscheid vom 21. Dezember 2016 führte das DGS aus, dass für die Zahnarztkosten, für deren Ersatz ein Gesuch gestellt worden sei, die Kostenvoranschläge am 13. und am 18. April 2016 bei der Gemeinde eingegangen seien. Zum Zeitpunkt der Verfügung der Gemeinde vom 6. April 2016 seien jedoch keine Kostenvoranschläge vorgelegen, weshalb die Ablehnung der Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Gemeinde wegen der Nichteinhaltung der formellen Erfordernisse nicht zu beanstanden sei. Der Rekurs sei diesbezüglich abzuweisen.15