A.12 Mit Schreiben vom 1. November 2016 wandten sich die Sozialen Dienste B___ an A___ und bestätigten die Zustellung der Rechnung vom 19. April 2016 für die Behandlung vom 22. März – 19. April 2016. Gleichzeitig hätten sie zwei Kostenorientierungen, datiert vom 13. April 2016 über Fr. 390.60 und vom 18. April 2016 über Fr. 155.--, erhalten mit der Bitte um Kostengutsprache. Bei der Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass sich die Positionen aus den Kostenorientierungen mit denjenigen auf der Rechnung überlagern. Er habe deshalb zu erklären, wie sich die zwei Kostenorientierungen zu den Behandlungen