A.3 Im Rekurs vom 18. April 2016 gegen die Verfügung der Gemeinde vom 6. April 2016 focht der Beschwerdeführer deren Ziff. 8 an. Er beantragte, dass Ziff. 8 dahingehend zu interpretieren sei, dass die dem Sozialamt angemeldete jährliche Zahnsteinentfernung samt Kontrolle durch den Zahnarzt wie bis anhin auf Anmeldung an das Sozialamt zu übernehmen sei. Nach der Einreichung des Kostenvoranschlages des Zahnarztes in den 1 Act. 8 2 Act. 9.2