42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin sowie an deren Vertreter, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 23.05.18 Seite 13