2.9 Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit die gestellten Anträge im Einzelnen nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. Insoweit die Beschwerdeführerin vor Obergericht ausserdem verlangt, das Obergericht habe „die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen“, ist auf dieses Begehren zum Vornherein gar nicht einzutreten, nachdem im vorliegenden Verfahren ein Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten ist. Damit hat das Obergericht zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid zu schützen ist oder nicht.