erachten (BGE 125 V 373, E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007, E. 4.2; 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4; 1B_138/2016 vom 18. April 2016, E. 2). Die relativ kurze Zeitdauer zwischen der Einreichung des Gesuchs um Kostenübernahme und der in der Folge ohne weiteres beim DGS erhobenen Beschwerde vermögen den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsverzögerung im konkreten Fall nicht zu begründen.