Seite 10 in Frage stehende Wasserrechnung vom 11. Juli 2016 zu übernehmen. Inhaltlich ist dieser (durch die Gemeinde überzeugend begründete) Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht zu kommentieren. Im vorliegenden Verfahren entscheidend ist aber, dass folglich inzwischen ein Entscheid über die beantragte Kostenübernahme vorliegt. Damit ist die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden.