2.7 Rechnung Wasser / Abwasser / Kehricht Weder im angefochtenen Entscheid noch im Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren begründet die Vorinstanz ihren Entscheid näher, die von der Beschwerdeführerin unter anderem im Zusammenhang mit dieser Wasserrechnung stehende Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Im Resultat ist der vorinstanzliche Entscheid mit folgender Begründung zu bestätigen: