Kostenübernahmegesuchs bezüglich Semestergebühren nötig waren. Die relativ kurze Zeitdauer zwischen Einreichung der nötigen Unterlagen und Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde spricht auch hier schon per se klar gegen das Vorliegen einer Rechtsverweigerung. Zusätzlich entscheidend ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 (vgl. act. 29) mitteilte, dass sie nach der Entgegennahme des Diploms Bachelor of Arts HSG in International Affairs Anspruch auf Stipendien ab 1. Oktober 2016 erlangt habe.