Nachdem die Gemeinde somit inzwischen über die beantragte Kostenübernahme der Semestergebühren einen Entscheid gefällt hat, ist der Vorwurf einer Rechtsverweigerung inzwischen gegenstandslos geworden. b. Während bereits im inzwischen rechtskräftig erledigten Verfahren O4V 16 30 eine Rechtsverweigerung der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Übernahme der in diesem Verfahren erneut in Frage stehenden Semesterrechnung verneint wurde, bleibt im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gemeinde - nachdem ihr die angeforderten