b. Auch eine Rechtsverzögerung ist im konkreten Fall klar zu verneinen, da seit dem Mail an die Gemeinde im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde erst rund ein Monat vergangen war und diese - auch angesichts des konkreten Betrags, um den es inhaltlich ging - relativ kurze Zeitspanne offensichtlich keine unzumutbar lange Zeitdauer darstellt, innerhalb welcher die Gemeinde bereits zwingend hätte über die Kostenübernahme entscheiden müssen, ansonsten der Vorwurf einer Rechtsverzögerung gerechtfertigt wäre.