a. Die in Frage stehende Rechnung der SVA St. Gallen war auch Thema im bereits erledigten obergerichtlichen Verfahren O4V 17 32, welches aufgrund einer ausdrücklichen Rückzugserklärung durch die Beschwerdeführerin mit Einzelrichterentscheid vom 23. Februar 2018 abgeschrieben werden konnte. Aus dieser Rückzugserklärung bzw. den in diesem Zusammenhang abgegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren O4V 17 32 ist offensichtlich zu schliessen, dass auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren inzwischen gegenstandslos geworden ist.