Dringlichkeit bedurfte. c. Zudem ist zu beachten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. August 2017 (act. 28) anführte: „Eine weitere D___-Abrechnung vom 23. September 2016 habe ich nicht beigelegt, obwohl A___ klar Anspruch auf Vergütung hat, weil ich feststellte, dass die Übernahme dieser Abrechnung noch nicht beantragt wurde. Ich habe dies am 10. August 2017 nachgeholt.“