Innerhalb dieser - jedenfalls unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverweigerung anzunehmen ist - noch nicht übermässig langen Zeitdauer kann der Gemeinde weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Bei den eingereichten Krankenkassenabrechnungen resultierte in allen drei Fällen eine Rückvergütung an die Beschwerdeführerin, d.h. die Beschwerdeführerin musste gestützt auf diese Abrechnungen gar keine Zahlung vornehmen, so dass für die Gemeinde kein Anlass bestand, davon auszugehen, dass der Entscheid über eine Übernahme des Selbstbehaltes besonderer