Selbst wenn diese Rechnungen der Gemeinde unmittelbar nach deren Ausstellung zustellt worden wären (was offenbar gar nicht der Fall war, siehe dazu nachfolgend, lit. c), würde in der Tatsache, dass die Gemeinde in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin beim DGS eine Rechtsverweigerung und -verzögerung rügte (nämlich am 31. Oktober 2016), noch nicht über die Übernahme dieser Kosten entschieden hätte, weder eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegen: Am 31. Oktober 2016 waren noch keine eineinhalb Monate vergangen, seitdem die Abrechnungen der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt worden waren.