b. Auch mit Bezug auf die zwei weiteren in Frage stehenden Krankenkassenabrechnungen vom 23. September und 10. Oktober 2016 ist eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung klar zu verneinen. Selbst wenn diese Rechnungen der Gemeinde unmittelbar nach deren Ausstellung zustellt worden wären (was offenbar gar nicht der Fall war, siehe dazu nachfolgend, lit.