e contrario). Da, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, der vorinstanzliche Entscheid im Resultat klar zu bestätigen ist, gibt somit das Vorgehen der Vorinstanz Anlass zum ausdrücklichen Hinweis, dass ein Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich einer auf die Vorwürfe konkret Bezug nehmenden Begründung bedarf, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann aber unter diesen Umständen verzichtet werden.