Seite 4 Da im vorliegenden Verfahren die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die Vorinstanz angefochten ist, wird im Folgenden mit Bezug auf jede einzelne Position zu prüfen sein, ob der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen oder aufzuheben ist. Es fällt auf, dass sich das DGS im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen mit den Rechnungen auseinander setzte, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde bezog. Einzig mit Bezug auf die Semesterrechnung der Uni SG wurden nähere Ausführungen angebracht.