Das Obergericht habe die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassungen vom 18. und 19. April 2017 beantragten sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 12. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies darauf hin, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung der geforderten Unterstützungsbeiträge nichts daran ändere, dass ihre Anträge bis zur Zahlung am 23. Mai 2017 verschleppt worden seien. Somit sei diese Verschleppung festzustellen.