Was die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 erlebe, sei der „Gipfel der Schlamperei.“ Das Verhalten des Sozialamts ziele darauf ab, die von ihr beantragten Unterstützungszahlungen zu verweigern oder zu verzögern. Ihre Anträge seien vorsätzlich verschleppt worden, ohne die für sie gravierenden Folgen zu bedenken. Das DGS wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab, insoweit die Begehren nicht gegenstandslos waren.