Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 22. Februar 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O4V 17 8 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: B___ Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9100 Herisau Beschwerdegegnerin Gemeinde C___ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 8. Dezember 2016 über die beim Departement am 31. Oktober 2016 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Es sei festzustellen, dass die Beurteilung der der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Rechnungen und des der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Kostenvoranschlags verschleppt wurde und es sei vom Obergericht die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. b) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) meldete sich im Sommer 2016 bei der Gemeinde C___ (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) an und beantragte in der Folge Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe. Am 31. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter B___ beim Departement Gesundheit und Soziales (nachfolgend auch: DGS bzw. Vorinstanz) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ einreichen mit dem Antrag, die Gemeinde sei zu verpflichten, umgehend über die Begleichung der beigelegten Rechnungen entscheiden. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass sie diverse Rechnungen bei der Gemeinde eingereicht und um deren Übernahme gebeten habe. Nachdem ihr diesbezüglich seitens der Gemeinde weder Bescheid gegeben worden sei noch eine Auszahlung der beantragten Beträge stattgefunden habe, sei die Gemeinde zu verpflichten, umgehend über die beantragten Kostenübernahmen zu entscheiden. Was die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 erlebe, sei der „Gipfel der Schlamperei.“ Das Verhalten des Sozialamts ziele darauf ab, die von ihr beantragten Unterstützungszahlungen zu verweigern oder zu verzögern. Ihre Anträge seien vorsätzlich verschleppt worden, ohne die für sie gravierenden Folgen zu bedenken. Das DGS wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverweigerungs- beschwerde gegen die Gemeinde C___ mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab, insoweit die Begehren nicht gegenstandslos waren. Seite 2 B. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid richtet sich die von B___ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, es sei festzustellen, dass die Beurteilung der der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Rechnungen und des der Beschwerde an das DGS vom 31. Oktober 2016 beigelegten Kostenvoranschlags verschleppt worden sei. Das Obergericht habe die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Vernehmlassungen vom 18. und 19. April 2017 beantragten sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 12. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies darauf hin, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung der geforderten Unterstützungsbeiträge nichts daran ändere, dass ihre Anträge bis zur Zahlung am 23. Mai 2017 verschleppt worden seien. Somit sei diese Verschleppung festzustellen. Hierauf erfolgten keine weiteren Eingaben mehr und der Schriftenwechsel konnte abge- schlossen werden. C. Nachdem keine Partei eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 22. Februar 2018 in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war. Dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der formellen Erfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Eine Vollmacht von B___ liegt vor. Das Obergericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Materielles 2.1 In der beim DGS am 31. Oktober 2016 eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde bezog sich die Beschwerdeführerin auf folgende, ihrer Beschwerde beigelegte Unterlagen: • Drei D___-Krankenkassenabrechnungen (datierend vom 23.9.2016, 10.10.2016 und 19.10.2016) • Rechnung der SVA St. Gallen betreffend AHV-Beiträge, datierend vom 23.08.2016 • Quittung für Gasflasche, datierend vom 28.09.2016 • SAK-Stromrechnungen, datierend vom 29.10.2015, 21.12.2015, 22.02.2016, 30.04.2016, 30.06.2016, 30.09.2016 • Semesterrechnung Uni SG, datierend vom 18.07.2016 • Rechnung Gemeinde betreffend Wasser/Abwasser/Kehricht, datierend vom 11.07.2016 • Zahnarztrechnung, datierend vom 31.08.2016; Kostenvoranschlag Zahnbehandlung, datierend vom 01.09.2016 Seite 4 Da im vorliegenden Verfahren die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die Vorinstanz angefochten ist, wird im Folgenden mit Bezug auf jede einzelne Position zu prüfen sein, ob der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen oder aufzuheben ist. Es fällt auf, dass sich das DGS im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen mit den Rechnungen auseinander setzte, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde bezog. Einzig mit Bezug auf die Semesterrechnung der Uni SG wurden nähere Ausführungen angebracht. Dieses Vorgehen dient weder der Akzeptanz des Entscheids bei den betroffenen Parteien, noch genügt ein solches Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung einer Verfügung oder eines Entscheids, sofern die Parteien nicht auf eine Begründung verzichten (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VRPG e contrario). Da, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, der vorinstanzliche Entscheid im Resultat klar zu bestätigen ist, gibt somit das Vorgehen der Vorinstanz Anlass zum ausdrücklichen Hinweis, dass ein Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich einer auf die Vorwürfe konkret Bezug nehmenden Begründung bedarf, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann aber unter diesen Umständen verzichtet werden. 2.2 Krankenkassenabrechnungen Im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten. Die Frage, ob die Gemeinde C___ im Rahmen der Sozialhilfe den jeweiligen Selbstbehalt, der gemäss den Abrechnungen der Beschwerdeführerin auferlegt wurde, übernehmen muss oder nicht, ist daher nicht Streitgegenstand; hat die Gemeinde allenfalls inzwischen den Selbstbehalt übernommen und damit offensichtlich über eine Übernahme dieser Kosten entschieden, führt diese Tatsache allerdings dazu, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde inzwischen gegenstandslos geworden ist und sich lediglich noch die Frage stellt, ob der Gemeinde deshalb, weil sie im Zeitpunkt, als die Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht wurde (hier: 31. Oktober 2016), noch nicht über eine Übernahme der Kosten entschieden hatte, eine unzulässige Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist. a. Wie dem Gericht aus den Akten aus einem anderen beim Obergericht pendenten (ebenfalls an der Sitzung vom 22. Februar 2018 behandelten) Verfahren der Beschwerdeführerin bekannt ist (O4V 17 16), beschloss der Gemeinderat C___ an der Sitzung vom 11. Januar 2017, u.a. auch den Selbstbehalt aus der D___-Abrechnung vom 19. Oktober zu übernehmen. Somit liegt bezüglich dieser Abrechnung keine Rechtsverweigerung vor, nachdem die Gemeinde inzwischen nachweislich über die Übernahme des Selbstbehalts der in Frage stehenden Abrechnung entschied. Eine Seite 5 Rechtsverzögerung ist ebenfalls ausgeschlossen, da die in Frage stehende Abrechnung vom 19. Oktober 2016 erst wenige Tage vor Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde am 31. Oktober 2016 erstellt worden war. b. Auch mit Bezug auf die zwei weiteren in Frage stehenden Krankenkassenabrechnungen vom 23. September und 10. Oktober 2016 ist eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung klar zu verneinen. Selbst wenn diese Rechnungen der Gemeinde unmittelbar nach deren Ausstellung zustellt worden wären (was offenbar gar nicht der Fall war, siehe dazu nachfolgend, lit. c), würde in der Tatsache, dass die Gemeinde in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin beim DGS eine Rechtsverweigerung und -verzögerung rügte (nämlich am 31. Oktober 2016), noch nicht über die Übernahme dieser Kosten entschieden hätte, weder eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegen: Am 31. Oktober 2016 waren noch keine eineinhalb Monate vergangen, seitdem die Abrechnungen der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt worden waren. Innerhalb dieser - jedenfalls unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverweigerung anzunehmen ist - noch nicht übermässig langen Zeitdauer kann der Gemeinde weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Bei den eingereichten Krankenkassenabrechnungen resultierte in allen drei Fällen eine Rückvergütung an die Beschwerdeführerin, d.h. die Beschwerdeführerin musste gestützt auf diese Abrechnungen gar keine Zahlung vornehmen, so dass für die Gemeinde kein Anlass bestand, davon auszugehen, dass der Entscheid über eine Übernahme des Selbstbehaltes besonderer Dringlichkeit bedurfte. c. Zudem ist zu beachten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. August 2017 (act. 28) anführte: „Eine weitere D___-Abrechnung vom 23. September 2016 habe ich nicht beigelegt, obwohl A___ klar Anspruch auf Vergütung hat, weil ich feststellte, dass die Übernahme dieser Abrechnung noch nicht beantragt wurde. Ich habe dies am 10. August 2017 nachgeholt.“ Wenn die Beschwerdeführerin somit im vorliegenden Verfahren einräumen lässt, sie habe die vom 23. September 2016 datierende Rechnung, mit Bezug auf welche sie am 31. Oktober 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS erhoben hatte, im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS noch gar nicht bei der Gemeinde eingereicht gehabt, entbehrte der beim DGS erhobene Vorwurf einer Rechtsverweigerung ohnehin zum Vornherein jeglicher Grundlage. d. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich bezüglich der Krankenabrechnungen im Resultat zu bestätigen. Seite 6 2.3 Rechnung der SVA St. Gallen betreffend AHV-Beiträge Die Vorinstanz nimmt in der Vernehmlassung nicht konkret Bezug auf diese Rechnung, ebenso wenig ergeben sich die Gründe für die diesbezügliche Abweisung der von der Beschwerdeführerin beim DGS erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde aus dem angefochtenen Entscheid vom 8. Dezember 2016. Im Resultat ist dem abweisenden vorinstanzlichen Entscheid zuzustimmen, insoweit die Rechtsverweigerungsbeschwerde inzwischen nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten ist: a. Die in Frage stehende Rechnung der SVA St. Gallen war auch Thema im bereits erledigten obergerichtlichen Verfahren O4V 17 32, welches aufgrund einer ausdrücklichen Rückzugserklärung durch die Beschwerdeführerin mit Einzelrichterentscheid vom 23. Februar 2018 abgeschrieben werden konnte. Aus dieser Rückzugserklärung bzw. den in diesem Zusammenhang abgegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren O4V 17 32 ist offensichtlich zu schliessen, dass auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren inzwischen gegenstandslos geworden ist. b. Auch eine unzulässige Rechtsverzögerung durch die Gemeinde liegt nicht vor: Da im vorliegenden Verfahren einzig der Entscheid der Vorinstanz über die von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2016 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beurteilen ist, spielen die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach selbst im August 2017 noch nicht über die Kostenübernahme der SVA-Rechnung entschieden worden sein soll, zum vornherein keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Verneinung einer unzulässigen Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde Ende Oktober 2016 gerade noch vertretbar erscheint. Das Obergericht greift in diesen Ermessensspielraum nicht ein. 2.4 Quittung für Gasflasche Auch im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Kostenübernahme für die Gasflasche ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen: a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gemeinde die in Frage stehende Quittung für die Gasflasche am 30. September 2016 mit dem Antrag auf Kostenübernahme gemailt zu haben. Wie sich aus den Akten des beim Obergericht ebenfalls pendenten Verfahrens O4V 17 16 ergibt, wurde die Rechnung gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 11. Januar 2017 schliesslich anteilsmässig mit Fr. 18.25 übernommen. Nachdem somit der Seite 7 Gemeinderat inzwischen über die Kostenübernahme entschieden hat, ist die von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. b. Auch eine Rechtsverzögerung ist im konkreten Fall klar zu verneinen, da seit dem Mail an die Gemeinde im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde erst rund ein Monat vergangen war und diese - auch angesichts des konkreten Betrags, um den es inhaltlich ging - relativ kurze Zeitspanne offensichtlich keine unzumutbar lange Zeitdauer darstellt, innerhalb welcher die Gemeinde bereits zwingend hätte über die Kostenübernahme entscheiden müssen, ansonsten der Vorwurf einer Rechtsverzögerung gerechtfertigt wäre. 2.5 SAK-Stromrechnungen vom 29. Oktober 2015, 21. Dezember 2015, 22. Februar 2016, 30. April 2016, 30. Juni 2016 und 30. September 2016 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb sie die Rüge einer Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit den angeführten Stromrechnungen abgewiesen hat, soweit die Begehren nicht gegenstandslos waren. Im Resultat ist der Entscheid mit folgender Begründung zu bestätigen: a. Mit Bezug auf die ersten beiden SAK-Rechnungen aus dem Jahr 2015 über je Fr. 145.-- hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin nachweislich bereits am 21. Juni 2016 mitgeteilt, dass diese Rechnungen übernommen würden (vgl. act. 29, Schreiben der Gemeinde betreffend Abrechnung Sozialhilfe vom 21. Juni 2016). Eine diesbezügliche am 31. Oktober 2016 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz war somit zum Vornherein offensichtlich gegenstandslos. b. Aus den dem Gericht bekannten Akten aus dem Verfahren O4V 17 16 ergibt sich ausserdem, dass der Gemeinderat C___ an der Sitzung vom 11. Januar 2017 auch über die Übernahme der übrigen im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Stromrechnungen aus dem Jahr 2016 einen Entscheid fällte, so dass auch diesbezüglich die am 31. Oktober 2016 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde inzwischen gegenstandslos geworden ist. Inhaltlich sind die Entscheide des Gemeinderats im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen (es handelt sich nicht um ein Rekursverfahren, sondern es ist einzig der Entscheid der Vorinstanz über die von der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinde erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beurteilen). Seite 8 c. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, der Gemeinde sei unabhängig von inzwischen erfolgtem Entscheid über beantragte Kostenübernahmen bzw. vorgenommenen Auszahlungen in jedem Fall eine unzulässige Rechtsverzögerung vorzuwerfen, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde die in Frage stehenden SAK-Rechnungen mit E-Mail vom 9. Oktober 2016 zugestellt hatte. Bereits rund drei Wochen später reichte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS ein. Unter diesen Umständen ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, worauf die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf einer unzulässigen Rechtsverzögerung stützen will. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist entscheidend, ob die Gemeinde in jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz einreichte (also am 31. Oktober 2016), bereits hätte über die beantragten Kostenübernahmen entscheiden müssen. Dass der Gemeinde, der die Rechnungen erst vor weniger als einem Monat vor direkter Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugestellt worden waren, keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, erscheint offensichtlich. 2.6 Semesterrechnung Uni SG Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang angeführt, es handle sich bereits um die zweite Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Semesterrechnung. Der Gemeinde könne aber klar keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Auch dieser Entscheid ist zu bestätigen: a. Aus den dem Gericht bestens bekannten Akten im Verfahren O4V 17 16 ergibt sich, dass der Gemeinderat an der Sitzung vom 11. Januar 2017, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Übernahme der Semestergebühren trotz Stipendienzusage gemäss ihren Ausführungen in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Oktober 2016 aufrecht erhielt, abwies (mit der Begründung, der Stipendienzeitraum decke sich mit dem Zeitraum der in Frage stehenden Semesterrechnung, womit sich eine subsidiäre Übernahme der Rechnung erübrige). Nachdem die Gemeinde somit inzwischen über die beantragte Kostenübernahme der Semestergebühren einen Entscheid gefällt hat, ist der Vorwurf einer Rechtsverweigerung inzwischen gegenstandslos geworden. b. Während bereits im inzwischen rechtskräftig erledigten Verfahren O4V 16 30 eine Rechtsverweigerung der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Übernahme der in diesem Verfahren erneut in Frage stehenden Semesterrechnung verneint wurde, bleibt im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gemeinde - nachdem ihr die angeforderten Seite 9 Unterlagen nun vorlagen - eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, weil sie bis zum 31. Oktober 2016 (dem Zeitpunkt der Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungsbeschwerde) noch nicht über eine Übernahme dieser Gebühren entschieden hatte. Aus act. 29 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2016 - gemäss ihren Angaben zum zweiten Mal - per Post die nötigen Unterlagen zum Unterstützungsgesuch bei der Gemeinde einreichte, welches als Grundlage für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostenübernahmegesuchs bezüglich Semestergebühren nötig waren. Die relativ kurze Zeitdauer zwischen Einreichung der nötigen Unterlagen und Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde spricht auch hier schon per se klar gegen das Vorliegen einer Rechtsverweigerung. Zusätzlich entscheidend ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 (vgl. act. 29) mitteilte, dass sie nach der Entgegennahme des Diploms Bachelor of Arts HSG in International Affairs Anspruch auf Stipendien ab 1. Oktober 2016 erlangt habe. Dass die Gemeinde unter diesen Umständen keinen Anlass sah, das Gesuch um Übernahme der Semestergebühren als besonders dringlich zu behandeln (sondern wohl vielmehr verständlicherweise davon ausging, das Gesuch um Kostenübernahme habe sich mit der Stipendienzusage erledigt), ist nachvollziehbar. 2.7 Rechnung Wasser / Abwasser / Kehricht Weder im angefochtenen Entscheid noch im Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren begründet die Vorinstanz ihren Entscheid näher, die von der Beschwerdeführerin unter anderem im Zusammenhang mit dieser Wasserrechnung stehende Rechtsverweigerungs- beschwerde abzuweisen. Im Resultat ist der vorinstanzliche Entscheid mit folgender Begründung zu bestätigen: a. Vorweg gilt es festzuhalten, dass das Vorgehen der Gemeinde durchaus legitim erscheint, die zahlreichen von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesuche um Kostenrückerstattung bzw. -übernahme zu sammeln und schliesslich gemeinsam an einer einzigen Gemeinderatssitzung zu behandeln. Es kann von der Gemeinde schon vom Arbeitsablauf her und damit aus praktischen Gründen gar nicht erwartet werden, dass sie nach jedem einzelnen Gesuch um eine Kostenübernahme unverzüglich einen Entscheid fällt. b. Wie dem Gericht aus den Akten im Verfahren O4V 17 16 bekannt ist, lehnte es der Gemeinderat C___ an der Sitzung vom 11. Januar 2017 (an welcher diverse Kostenübernahmegesuche der Beschwerdeführerin behandelt wurden) schliesslich ab, die Seite 10 in Frage stehende Wasserrechnung vom 11. Juli 2016 zu übernehmen. Inhaltlich ist dieser (durch die Gemeinde überzeugend begründete) Entscheid im vorliegenden Verfahren nicht zu kommentieren. Im vorliegenden Verfahren entscheidend ist aber, dass folglich inzwischen ein Entscheid über die beantragte Kostenübernahme vorliegt. Damit ist die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungs- beschwerde gegenstandslos geworden. c. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 13 der Rechtsverwei- gerungsbeschwerde an die Vorinstanz) stellte sie der Gemeinde die Wasserrechnung am 24. September 2016 per Mail zu und ersuchte um Kostenübernahme. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz wurde rund einen Monat später eingereicht. Wie bereits erwähnt, sind die Hürden für die Annahme einer Rechtsverweigerung oder unzulässigen Rechtsverzögerung generell und besonders in zeitlicher Hinsicht nicht zu tief anzusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt tendiert die Rechtsprechung dazu, vor einer entsprechenden Beschwerde eine Mahnung als nötig zu erachten (BGE 125 V 373, E. 2b/cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007, E. 4.2; 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013, E. 4; 1B_138/2016 vom 18. April 2016, E. 2). Die relativ kurze Zeitdauer zwischen der Einreichung des Gesuchs um Kostenübernahme und der in der Folge ohne weiteres beim DGS erhobenen Beschwerde vermögen den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsverzögerung im konkreten Fall nicht zu begründen. 2.8 Zahnarztrechnung und Kostenvoranschlag Zahnbehandlung Weder im angefochtenen Entscheid noch im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens nimmt die Vorinstanz konkret Bezug auf die in Frage stehenden Zahnarztrechnungen. Im Resultat ist der vorinstanzliche Entscheid mit folgender Begründung zu bestätigen: a. Aus den dem Gericht aus dem Verfahren O4V 17 16 bekannten Akten ist bekannt, dass der Gemeinderat C___ an der Sitzung vom 11. Januar 2017 ebenfalls über die Kostenübernahme der Zahnbehandlung entschieden hat. Der Vorwurf einer Rechtsver- weigerung ist damit inzwischen gegenstandslos geworden. b. Die Beschwerdeführerin hatte der Gemeinde die Zahnarzt-Rechnungen mit E-Mail vom 24. September 2016 zugestellt. Bezüglich der Frage, ob der Gemeinde eine unzulässige Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, weil sie im Zeitpunkt der Erhebung der Rechts- verweigerungsbeschwerde (also am 31. Oktober 2016) noch nicht über die Seite 11 Kostenübernahme entschieden hatte, kann auf das bereits unter Ziff. 2.7 lit. a und c angeführte verwiesen werden. 2.9 Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit die gestellten Anträge im Einzelnen nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. Insoweit die Beschwerdeführerin vor Obergericht ausserdem verlangt, das Obergericht habe „die Bezahlung dieser Positionen zu verfügen“, ist auf dieses Begehren zum Vornherein gar nicht einzutreten, nachdem im vorliegenden Verfahren ein Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten ist. Damit hat das Obergericht zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid zu schützen ist oder nicht. Weder ist die materielle Beurteilung einzelner Kostenübernahmen Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens noch liegt die Zuständigkeit zur Auslösung von Zahlungen an die Beschwerde- führerin beim Obergericht. 3. Kosten und Entschädigung Das vorliegende Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist weder verlangt noch beim vorliegenden Verfahrensausgang zuzusprechen (Art. 34 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG, bGS 851.1] i.V.m. Art. 53 Abs. 3, 22 Abs. 2 lit. b und 24 VRPG). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ im Zusammenhang mit • den Krankenkassenabrechnungen der D___ vom 23.09.2016, 10.10.2016 und 19.10.2016; • der Rechnung der SVA St. Gallen vom 23.08.2016 betreffend AHV-Beiträge; • der Quittung für die Gasflasche vom 28.09.2016; • den SAK-Stromrechnungen vom 29.10.2015, 21.12.2015, 22.02.2016, 30.04.2016, 30.06.2016 und 30.09.2016; • der Semesterrechnung der Uni SG vom 18.07.2016; • der Rechnung betreffend Wasser/Abwasser/Kehricht vom 11.07.2016; • der Zahnarztrechnung vom 31.08.2016 / Kostenvoranschlag Zahnbehandlung vom 01.09.2016; wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin sowie an deren Vertreter, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 23.05.18 Seite 13