4. Für das vorliegende Verfahren werden gestützt auf Art. 22 VRPG keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht geltend gemacht. Somit sind unabhängig vom Verfahrensausgang keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 24 Abs. 1 und 3 lit. a VRPG). Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Vorvorinstanz angewiesen, betreffend Revision im Sinne der Erwägungen zu entscheiden. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.