Seite 5 Anbetracht der kurzen Frist bis 2. November 2016, die er dem Sozialamt D___ mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 gesetzt hat, durchaus vorstellbar wäre. Andernfalls hätte das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde materiell prüfen müssen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das DGS deshalb anzuhalten, die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen und darüber zu entscheiden.