3. Vorliegend erscheint die Umdeutung des Revisionsbegehrens von A___ in ein Wiedererwägungsgesuch, bei dem nach Art. 27 Abs. 2 VRPG kein Anspruch auf Eintreten besteht, als unzulässig. Das DGS hätte nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, wenn es der Meinung gewesen wäre, dass es der Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ (offensichtlich) an einer Eintretensvoraussetzung mangle, was in