Im Grunde erlässt die Rechtsmittelbehörde eine verfahrensleitende Anordnung zuhanden der Vorinstanz (worin auch die Logik der ursprünglichen Zuordnung der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Aufsichtsbeschwerde liegt). Einen eigentlichen Feststellungsentscheid fällt die Rechtsmittelbehörde jedoch, wenn sie das Rechtsmittel gutheisst, obwohl die Vorinstanz den Entscheid in der Sache mittlerweile gefällt hat. Nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen kommt in Betracht, dass die Rechtsmittelinstanz aus prozessökonomischen Gründen in der Hauptsache selber entscheidet.