Dieser Entscheid wird von der Lehre nicht einheitlich qualifiziert. Er hat nicht bloss feststellenden Charakter, weil der Vorinstanz eine Anweisung erteilt wird und die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hierfür lediglich die Grundlage bildet. Es liegt aber auch kein Rückweisungsentscheid vor, weil einerseits die Vorinstanz für den Entscheid in der Hauptsache stets zuständig blieb und anderseits die Rechtsmittelinstanz über die bei ihr anhängig gemachte Sache selber entscheidet.