Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen (bei formeller Rechtsverweigerung) bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (bei Rechtsverzögerung). Dieser Entscheid wird von der Lehre nicht einheitlich qualifiziert.