Entsprechend der prozessualen Eigenart der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde weist auch deren Erledigung Besonderheiten auf (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage 2014, N. 53 zu § 19 VRG). Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut;