Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch des Privaten auf Behandlung seiner Begehren besteht. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht