54 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch des Privaten auf Behandlung seiner Begehren besteht.