1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der formellen Erfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Eine Beschwerde wegen ungebührlicher Verzögerung einer Amtshandlung ist an keine Frist gebunden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Das Obergericht ist für die Behandlung einer solchen Beschwerde gegen das DGS zuständig (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 VRPG).