B.4 Mit Duplik vom 29. Mai 2017 (act. 11) machte das DGS geltend, die Anhebung einer Betreibung betreffend Kosten, deren Übernahme durch das Sozialamt abgewiesen worden sei bedeute keine nachträgliche erhebliche Tatsache im Hinblick auf ein Wiederaufnahmegesuch, zumal Betreibungskosten im Zusammenhang mit rechtskräftig abgewiesenen Forderungen vom Sozialamt nie übernommen würden. B.5 Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 (act. 14) legte der Beschwerdeführer im Rahmen des sog. Replikrechts noch einmal seinen Standpunkt dar. Erwägungen