B. B.1 Gegen diesen Entscheid erhob A___ mit Schreiben vom 23. Januar 2017 (act. 1) Beschwerde mit den eingangs sinngemäss wiedergegebenen Anträgen. Die Rückforderung des Vorschusses der Rückflugkosten durch die eidgenössische Finanzverwaltung sei eine neue Tatsache Dies habe der Gemeinderat C___ in seinem Entscheid vom 6. April 2016 nicht berücksichtigt. B.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 (act. 5) machte das DGS zusätzlich zum angefochtenen Entscheid geltend, das Obergericht könne nicht selber über das Revisionsgesuch entscheiden, sondern nur eine Rechtsverweigerung feststellen und die Vorinstanz anhalten, diesbezüglich umgehend zu entscheiden.