A.6 Eine solche erhob er mit Schreiben vom 4. November 2016 (Bg. act. 6.1) an das DGS, wobei er geltend machte, der Gemeinderat C___ bzw. das Sozialamt D___ könne sich nur auf eine frühere Verfügung berufen, wenn diese mit dem vorliegenden Gegenstand identisch sei. A.7 Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 (Bg. act. 6.2) trat das DGS auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein, da das Schreiben A___s vom 27. Oktober 2016 kein Revisions-, sondern ein Wiedererwägungsgesuch sei. Mangels Anspruch, dass die Verwaltung darauf eintrete, sei auch keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung möglich und mangle es A___ an einem Rechtsschutzinteresse.