Seite 2 worden sei, nicht aber die von der eidgenössischen Finanzverwaltung mit Schreiben vom 15. September 2016 zusätzlich geltend gemachten Betreibungskosten samt Verzugsschaden. Falls er bis 2. November 2016 keine Zusage erhalte, dass seine Eingaben betreffend Rückforderung als Revisionsgesuch behandelt würden, werde er eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) richten.