Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 30. November 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O4V 17 7 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Zustelladresse: B___ Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9100 Herisau Vorvorinstanz Gemeinde C___ Gegenstand Rechtsverweigerung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei festzustellen, dass auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten wurde. 2. Das Obergericht habe über das Revisionsgesuch zu entscheiden. 3. Eventuell habe das Obergericht das Revisionsgesuch zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Mit Entscheid vom 6. April 2016 wies der Gemeinderat C___ das Gesuch von A___ um Übernahme der Kosten für das Rückflugticket von Peru in die Schweiz ab. A.2 Mit Schreiben vom 15. September 2016 (Bg. act. 6.1.2) forderte die eidgenössische Finanzverwaltung von A___ einen Vorschuss in Höhe von Fr. 1‘109.50 für das Flugticket zurück. A.3 Mit E-Mail vom 17. Oktober 2016 bestätigte das Sozialamt D___ den Eingang eines E- Mails von A___ vom 15. Oktober 2016 mit dem Begehren auf Entscheidung über seinen Unterstützungsantrag (Bg. act. 6.1.1). A.4 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Bg. act. 6.1.3) teilte das Sozialamt D___ A___ mit, dass man betreffend Rückerstattungsgesuch der eidgenössischen Finanzverwaltung auf den inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Gemeinderates C___ vom 6. April 2016 verweise. A.5 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 (Bg. act. 6.1.4) entgegnete A___, dass im Entscheid vom 6. April 2016 nur die Rückzahlung des Vorschusses für seinen Rückflug thematisiert Seite 2 worden sei, nicht aber die von der eidgenössischen Finanzverwaltung mit Schreiben vom 15. September 2016 zusätzlich geltend gemachten Betreibungskosten samt Verzugsschaden. Falls er bis 2. November 2016 keine Zusage erhalte, dass seine Eingaben betreffend Rückforderung als Revisionsgesuch behandelt würden, werde er eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) richten. A.6 Eine solche erhob er mit Schreiben vom 4. November 2016 (Bg. act. 6.1) an das DGS, wobei er geltend machte, der Gemeinderat C___ bzw. das Sozialamt D___ könne sich nur auf eine frühere Verfügung berufen, wenn diese mit dem vorliegenden Gegenstand identisch sei. A.7 Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 (Bg. act. 6.2) trat das DGS auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein, da das Schreiben A___s vom 27. Oktober 2016 kein Revisions-, sondern ein Wiedererwägungsgesuch sei. Mangels Anspruch, dass die Verwaltung darauf eintrete, sei auch keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung möglich und mangle es A___ an einem Rechtsschutzinteresse. B. B.1 Gegen diesen Entscheid erhob A___ mit Schreiben vom 23. Januar 2017 (act. 1) Beschwerde mit den eingangs sinngemäss wiedergegebenen Anträgen. Die Rückforderung des Vorschusses der Rückflugkosten durch die eidgenössische Finanzverwaltung sei eine neue Tatsache Dies habe der Gemeinderat C___ in seinem Entscheid vom 6. April 2016 nicht berücksichtigt. B.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 (act. 5) machte das DGS zusätzlich zum angefochtenen Entscheid geltend, das Obergericht könne nicht selber über das Revisionsgesuch entscheiden, sondern nur eine Rechtsverweigerung feststellen und die Vorinstanz anhalten, diesbezüglich umgehend zu entscheiden. B.3 Mit Replik vom 4. Mai 2017 (act. 8) bezeichnete der Beschwerdeführer die Behauptungen des DGS in der Beschwerdeantwort als falsch. Selbstverständlich könne das Obergericht in der Sache selber entscheiden. Der Replik war eine Verfügung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten an A___ vom 18. April 2017 (act. 9) Seite 3 beigelegt, wonach der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung der eidgenössischen Finanzverwaltung aufgehoben werde und er der Eidgenossenschaft Fr. 1‘092.45 (Vorschuss), 5% Zins ab Mahnung von Fr. 26.20 und Betreibungskosten von Fr. 112.65, total also Fr. 1‘231.30 zu bezahlen habe. B.4 Mit Duplik vom 29. Mai 2017 (act. 11) machte das DGS geltend, die Anhebung einer Betreibung betreffend Kosten, deren Übernahme durch das Sozialamt abgewiesen worden sei bedeute keine nachträgliche erhebliche Tatsache im Hinblick auf ein Wiederaufnahmegesuch, zumal Betreibungskosten im Zusammenhang mit rechtskräftig abgewiesenen Forderungen vom Sozialamt nie übernommen würden. B.5 Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 (act. 14) legte der Beschwerdeführer im Rahmen des sog. Replikrechts noch einmal seinen Standpunkt dar. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der formellen Erfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Eine Beschwerde wegen ungebührlicher Verzögerung einer Amtshandlung ist an keine Frist gebunden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Das Obergericht ist für die Behandlung einer solchen Beschwerde gegen das DGS zuständig (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch des Privaten auf Behandlung seiner Begehren besteht. Von Rechtsver- weigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht Seite 4 binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz 1045 f.; Urteil des Bundesgerichts 12T_2/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3). Von einer impliziten Rechtsver- weigerung ist etwa dann auszugehen, wenn keine für den Gesuchsteller wahrnehmbaren Zeichen vorliegen, wonach sich die Behörde der Sache demnächst annimmt (Markus Müller, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 46a N 4). Entsprechend der prozessualen Eigenart der Rechtsverweigerungs- oder Rechts- verzögerungsbeschwerde weist auch deren Erledigung Besonderheiten auf (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage 2014, N. 53 zu § 19 VRG). Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen (bei formeller Rechtsver- weigerung) bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (bei Rechtsverzögerung). Dieser Entscheid wird von der Lehre nicht einheitlich qualifiziert. Er hat nicht bloss feststellenden Charakter, weil der Vorinstanz eine Anweisung erteilt wird und die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hierfür lediglich die Grundlage bildet. Es liegt aber auch kein Rückweisungsentscheid vor, weil einerseits die Vorinstanz für den Entscheid in der Hauptsache stets zuständig blieb und anderseits die Rechtsmittelinstanz über die bei ihr anhängig gemachte Sache selber entscheidet. Im Grunde erlässt die Rechtsmittelbehörde eine verfahrensleitende Anordnung zuhanden der Vorinstanz (worin auch die Logik der ursprünglichen Zuordnung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Aufsichtsbeschwerde liegt). Einen eigentlichen Feststellungsentscheid fällt die Rechtsmittelbehörde jedoch, wenn sie das Rechtsmittel gutheisst, obwohl die Vorinstanz den Entscheid in der Sache mittlerweile gefällt hat. Nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen kommt in Betracht, dass die Rechtsmittelinstanz aus prozessökonomischen Gründen in der Hauptsache selber entscheidet. 3. Vorliegend erscheint die Umdeutung des Revisionsbegehrens von A___ in ein Wiedererwägungsgesuch, bei dem nach Art. 27 Abs. 2 VRPG kein Anspruch auf Eintreten besteht, als unzulässig. Das DGS hätte nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, wenn es der Meinung gewesen wäre, dass es der Rechtsverweigerungs- beschwerde von A___ (offensichtlich) an einer Eintretensvoraussetzung mangle, was in Seite 5 Anbetracht der kurzen Frist bis 2. November 2016, die er dem Sozialamt D___ mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 gesetzt hat, durchaus vorstellbar wäre. Andernfalls hätte das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde materiell prüfen müssen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das DGS deshalb anzuhalten, die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen und darüber zu entscheiden. 4. Für das vorliegende Verfahren werden gestützt auf Art. 22 VRPG keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht geltend gemacht. Somit sind unabhängig vom Verfahrensausgang keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 24 Abs. 1 und 3 lit. a VRPG). Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Vorvorinstanz angewiesen, betreffend Revision im Sinne der Erwägungen zu entscheiden. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über die Zustelladresse, die Vorinstanz und an die Vorvorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 27.06.18 Seite 6